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   BayObLG, 24.10.1989 - BReg. 2 Z 115/89   

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https://dejure.org/1989,3342
BayObLG, 24.10.1989 - BReg. 2 Z 115/89 (https://dejure.org/1989,3342)
BayObLG, Entscheidung vom 24.10.1989 - BReg. 2 Z 115/89 (https://dejure.org/1989,3342)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Oktober 1989 - BReg. 2 Z 115/89 (https://dejure.org/1989,3342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1018, 1090 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung der dinglich berechtigten Dritten am Wohnungseigentum für die Eintragung eines Sondernutzungsrechts; Voraussetzungen eines Sondernutzungsrechts für einen Wohnungseigentümer oder Teileigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1990, 63
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1970 - V ZR 27/67

    Voraussetzungen des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs und

    Auszug aus BayObLG, 24.10.1989 - BReg. 2 Z 115/89
    Damit haben aber die Dienstbarkeiten einen Inhalt, der seit langem allgemein anerkannt ist (BGH NJW 1970, 856 /857; BayObLGZ 10, 439/442; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 59 [= MittBayNot 1975, 95 ]; LG Augsburg MittBayNot 1978, 215 ; BGB-RGRKIRothe 12. Aufl. § 1018 Rdnr. 16; Staudinger/Ring § 1018 Rdnr. 61; Meisner/Ring/ Götz § 27 Rdnr. 29).

    Derartige Ansprüche ergeben sich auch dann aus dem Eigentum, wenn die Duldungspflicht nicht auf Gesetz, sondern auf Rechtsgeschäft beruht ( RGZ 130, 350 /356 f.; BGH NJW 1970, 856/857; BGB-RGRK/Rothe, Staudinger/Ring, Meisner/Ring/ Götz, jeweils a. a. 0.).

  • LG Augsburg, 07.06.1978 - 5 T 1188/78

    Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit; Gesetzlich bestehende

    Auszug aus BayObLG, 24.10.1989 - BReg. 2 Z 115/89
    Damit haben aber die Dienstbarkeiten einen Inhalt, der seit langem allgemein anerkannt ist (BGH NJW 1970, 856 /857; BayObLGZ 10, 439/442; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 59 [= MittBayNot 1975, 95 ]; LG Augsburg MittBayNot 1978, 215 ; BGB-RGRKIRothe 12. Aufl. § 1018 Rdnr. 16; Staudinger/Ring § 1018 Rdnr. 61; Meisner/Ring/ Götz § 27 Rdnr. 29).
  • RG, 25.11.1930 - V B 16/30

    Ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers

    Auszug aus BayObLG, 24.10.1989 - BReg. 2 Z 115/89
    Derartige Ansprüche ergeben sich auch dann aus dem Eigentum, wenn die Duldungspflicht nicht auf Gesetz, sondern auf Rechtsgeschäft beruht ( RGZ 130, 350 /356 f.; BGH NJW 1970, 856/857; BGB-RGRK/Rothe, Staudinger/Ring, Meisner/Ring/ Götz, jeweils a. a. 0.).
  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17

    Antrag auf Eintragung eines aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechts in das

    a) Unter einem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer wird eine nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG vereinbarte Gebrauchsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1990, 63).

    Sind die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung vom Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen worden und hat der teilende Alleineigentümer durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung (Vorratsteilung nach § 8 WEG) sich selbst oder dem Verwalter die Begründung von Sondernutzungsrechten durch entsprechende Zuordnungserklärung vorbehalten, so sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte von Anfang an nur mit dieser Einschränkung entstanden und werden durch die spätere Zuordnung von Nutzungsrechten zu einzelnen Sondereigentumseinheiten rechtlich nicht mehr betroffen (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63).

    Deshalb ist sowohl die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer als auch die der Grundpfandgläubiger im Fall der konkreten Zuordnung des Sondernutzungsrechts durch den nach der Teilungserklärung hierzu Berechtigten entbehrlich (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 63).

  • OLG Saarbrücken, 10.05.2010 - 5 W 94/10

    Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Errichtung und Unterhaltung einer

    Mit dem Ausschluss der bisherigen Befugnis der anderen zum Mitgebrauch ist eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums verbunden (BGH, Beschl. v. 14.6.1984 - V ZB 32/82 - BGHZ 91, 343; BayObLG, RPfleger 1990, 63).

    Werden Sondernutzungsrechte nicht schon in der Teilungserklärung oder der in ihr enthaltenen Gemeinschaftsordnung festgelegt, können sie nachträglich durch eine allstimmige Vereinbarung der Eigentümer gemäß §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 , Abs. 3 WEG eingeräumt werden (OLG Hamm, FGPrax 2009, 57 ; BayObLG, RPfleger 1990, 63; Commichau in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 10 WEG Rdn. 26).

    Das ist bei den Sondereigentumseinheiten Nr. B bis D (Blatt 2632 - Bl. 2634) aber nicht der Fall, so dass eine Anwendung der §§ 877, 876 BGB ausscheidet (BayObLG, RPfleger 1990, 63; siehe auch Schmidt in: jurisPK- BGB , 4. Aufl. 2008, § 5 WEG Rdn. 32: Im Falle der Begründung eines Sondernutzungsrechtes müssen nur solche dinglich Berechtigten zustimmen, an deren Anteil nicht selbst das Sondernutzungsrecht begründet wird; ebenso Pick, WEG , 18. Aufl. 2007, § 15 Rdn. 12).

    Auf Nachteile wegen mit den Sondernutzungsrechten verbundener wirtschaftlicher Belastungen (Unterhaltungslasten, eventuelle spätere Reparatur- und Beseitigungskosten) kommt es für die Anwendung der nach ihrem Schutzzweck allein auf rechtliche Nachteile abstellenden §§ 877, 876 BGB , § 19 GBO nicht an (OLG Hamm, RPfleger 1997, 346; BayObLG, RPfleger 1990, 63).

  • OLG Hamm, 21.10.2008 - 15 Wx 140/08

    Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts

    Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass unter dem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer eine nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG vereinbarte Nutzungsregelung verstanden wird, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teiles des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt (Senat FGPrax 1998, 49 = NZM 1998, 673; BayObLG Rpfleger 1990, 63).

    Deshalb ist die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage sowie der Grundpfandgläubiger in diesem Fall bei der Eintragung des Sondernutzungsrechtes im Grundbuch entbehrlich (vgl. Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O. und Rpfleger 1990, 63; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 63).

  • OLG Saarbrücken, 10.05.2010 - 5 W 96/10

    Sondernutzungsrecht: keine Realgläubigerzustimmung!

    Mit dem Ausschluss der bisherigen Befugnis der anderen zum Mitgebrauch ist eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums verbunden (BGH, Beschl. v. 14.6.1984 - V ZB 32/82 - BGHZ 91, 343; BayObLG, RPfleger 1990, 63).

    Werden Sondernutzungsrechte nicht schon in der Teilungserklärung oder der in ihr enthaltenen Gemeinschaftsordnung festgelegt, können sie nachträglich durch eine allstimmige Vereinbarung der Eigentümer gemäß §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2, Abs. 3 WEG eingeräumt werden (OLG Hamm, FGPrax 2009, 57; BayObLG, RPfleger 1990, 63; Commichau in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 10 WEG Rdn. 26).

    Das ist bei den Sondereigentumseinheiten Nr. B bis D (Blatt BBBB - Bl. DDDD) aber nicht der Fall, so dass eine Anwendung der §§ 877, 876 BGB ausscheidet (BayObLG, RPfleger 1990, 63; siehe auch Schmidt in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 5 WEG Rdn. 32: Im Falle der Begründung eines Sondernutzungsrechtes müssen nur solche dinglich Berechtigten zustimmen, an deren Anteil nicht selbst das Sondernutzungsrecht begründet wird; ebenso Pick, WEG, 18. Aufl. 2007, § 15 Rdn. 12).

    Auf Nachteile wegen mit den Sondernutzungsrechten verbundener wirtschaftlicher Belastungen (Unterhaltungslasten, eventuelle spätere Reparatur- und Beseitigungskosten) kommt es für die Anwendung der nach ihrem Schutzzweck allein auf rechtliche Nachteile abstellenden §§ 877, 876 BGB, § 19 GBO nicht an (OLG Hamm, RPfleger 1997, 346; BayObLG, RPfleger 1990, 63).

  • OLG München, 28.09.2015 - 34 Wx 84/14

    Notwendige Bestimmtheit der Beizeichnung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch

    a) Unter dem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer wird eine nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG vereinbarte Nutzungsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1990, 63).

    Bei einem nachträglich zu bestellenden Sondernutzungsrecht müssen somit alle Wohnungseigentümer die Eintragung im Grundbuch gemäß § 19 GBO bewilligen, außer der teilende Alleineigentümer hat schon einseitig durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung die Begründung von Sondernutzungsrechten vorgesehen (Vorratsteilung nach § 8 WEG, vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63).

    Deshalb ist die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer sowie der Grundpfandgläubiger in diesem Fall bei der Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch entbehrlich (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 63).

  • OLG Saarbrücken, 10.05.2010 - 5 W 95/10

    Sondernutzungsrecht: keine Realgläubigerzustimmung!

    Mit dem Ausschluss der bisherigen Befugnis der anderen zum Mitgebrauch ist eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums verbunden (BGH, Beschl. v. 14.6.1984 - V ZB 32/82 - BGHZ 91, 343; BayObLG, RPfleger 1990, 63).

    Werden Sondernutzungsrechte nicht schon in der Teilungserklärung oder der in ihr enthaltenen Gemeinschaftsordnung festgelegt, können sie nachträglich durch eine allstimmige Vereinbarung der Eigentümer gemäß §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2, Abs. 3 WEG eingeräumt werden (OLG Hamm, FGPrax 2009, 57; BayObLG, RPfleger 1990, 63; Commichau in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 10 WEG Rdn. 26).

    Das ist bei den Sondereigentumseinheiten Nr. B bis D (Blatt BBBB - Bl. DDDD) aber nicht der Fall, so dass eine Anwendung der §§ 877, 876 BGB ausscheidet (BayObLG, RPfleger 1990, 63; siehe auch Schmidt in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 5 WEG Rdn. 32: Im Falle der Begründung eines Sondernutzungsrechtes müssen nur solche dinglich Berechtigten zustimmen, an deren Anteil nicht selbst das Sondernutzungsrecht begründet wird; ebenso Pick, WEG, 18. Aufl. 2007, § 15 Rdn. 12).

    Auf Nachteile wegen mit den Sondernutzungsrechten verbundener wirtschaftlicher Belastungen (Unterhaltungslasten, eventuelle spätere Reparatur- und Beseitigungskosten) kommt es für die Anwendung der nach ihrem Schutzzweck allein auf rechtliche Nachteile abstellenden §§ 877, 876 BGB, § 19 GBO nicht an (OLG Hamm, RPfleger 1997, 346; BayObLG, RPfleger 1990, 63).

  • OLG München, 27.03.2017 - 34 Wx 114/14

    Anspruch auf Löschung eines Amtswiderspruchs

    (2) Unter dem Sondernutzungsrecht wird eine nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG (bzw. bei Eintragung im Jahr 1983 nach § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG i. d. F. v 1.1.1983) vereinbarte Nutzungsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1990, 63).

    Bei einem erst nachträglich zu bestellenden Sondernutzungsrecht müssen alle Wohnungseigentümer die Eintragung im Grundbuch gemäß § 19 GBO bewilligen, wenn sich nicht der teilende Alleineigentümer einseitig durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung die Begründung von Sondernutzungsrechten vorbehalten hat (Vorratsteilung nach § 8 WEG, vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63).

  • OLG Hamm, 01.12.1997 - 15 W 384/97

    Vorbehaltene Zuordnung von Sondernutzungsrechten

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  • OLG Hamm, 19.09.2007 - 15 W 444/06

    Wirksamkeit von Vereinbarungen ggü. Sonderrechtsnachfolgern

    Unter dem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer wird eine nach §§ 10 I 2, 15 I WEG vereinbarte Nutzungsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teiles des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 II 1 WEG nimmt (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63).
  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 490/96

    Eintragung einer Erweiterung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch

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  • OLG Frankfurt, 16.04.2007 - 20 W 290/05

    Wohnungseigentumsrecht: Voraussetzung der wirksamen Inanspruchnahme eines

  • OLG Frankfurt, 27.02.2007 - 20 W 487/06

    Grundbuchverfahren: Gebührenbefreiung für eine Grundbuchberichtigung im Erbfall

  • OLG Hamm, 04.05.2004 - 15 W 183/03

    Rechtsnatur eines Unschädlichkeitszeugnisses

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2001 - 3 Wx 123/01

    Wohnungseigentum - Teilung durch Alleineigentümer - Sondernutzungsrecht an

  • OLG Köln, 27.04.2001 - 2 Wx 62/00

    Berechtigtenzustimmung zu Sondernutzungsrechtsbegründung

  • OLG Düsseldorf, 16.12.1992 - 3 Wx 110/92

    Vorbehalt der späteren Zuordnung von Sondernutzungsrechten in der

  • OLG Jena, 27.07.2011 - 9 W 264/11

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubigern

  • BayObLG, 31.07.1996 - 2Z BR 66/96

    Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Alleineigentümer

  • LG Aachen, 11.11.1992 - 3 T 285/92

    Verwalterzustimmung bei Veräußerung durch Erben des teilenden Eigentümers

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